Es ist unerlässlich, eine schriftliche Kostenzusage der privaten Krankenversicherung rechtzeitig vor Beginn der Behandlung zu beantragen. Dieses Genehmigungsverfahren kann bis zu vier Wochen dauern. Sollte keine Kostenzusage vorliegen, besteht laut Versicherungsbedingungen seitens des Versicherungsträgers keine Leistungspflicht, auch, wenn eine stationäre Behandlung medizinisch notwendig ist.
Für den Kostenträger muss ersichtlich sein, dass eine stationäre Krankenhaus-Akutbehandlung medizinisch notwendig und eine ambulante Behandlung derzeit nicht ausreichend ist. Dies erreichen Patienten am besten mit einem ärztlichen Befundbericht, aus dem für den Gutachter der Versicherung die Notwendigkeit einer stationären psychotherapeutischen oder psychosomatischen Krankenhaus-Akutbehandlung und die Gründe hierfür eindeutig ersichtlich sind.
Die KIRINUS Schlemmer Klinik ist ein Akutkrankenhaus (§108 SGB V) und führt Krankenhausbehandlungen nach § 39 SGB V im Bereich der Psychosomatischen Medizin durch. Rehabilitationsmaßnahmen, Sanatoriumsbehandlungen sowie Kuraufenthalte können bei uns nicht durchgeführt werden. Daher besteht die Möglichkeit, die Kosten für den Aufenthalt von der privaten Versicherung erstatten zu lassen. Darüber hinaus ist unsere Klinik beihilfefähig.